“Ich nehme mir für das neue Jahr nichts mehr vor, klappt eh nicht.”, sagte mein Klient bei einem meiner letzten Coachingtermine in 2023 zu mir. Er gab damit – ohne es wissen – den Anstoß für den kurzen heutigen Wochenimpuls, den ich so eigentlich gar nicht schreiben wollte. Schon mehrfach habe ich mich zu Jahresbeginn mit den berühmt berüchtigten “guten Vorsätzen” beschäftigt. Dieses Jahr wollte ich das eigentlich auslassen – eigentlich halt, dann kam mein Klient mit diesem Satz.
“Aufgeben ist doch wohl keine Option, oder?” , antwortet ich ihm und schon waren wir mitten im Thema.
Wir kennen das doch alle: Im Januar sind die Schwimmbäder voll, zahlreiche Menschen laufen (einmal) um unseren großen schönen See, der Alkoholkonsum wird kurzfristig reduziert, der Fernsehkonsum auch und so könnte ich endlos weitermachen. Doch meist schon wenige Wochen später ist wieder alles beim Alten – die Impulse des Jahreswechsels sind verpufft.
Die Gründe dafür sind ungemein vielfältig und haben häufig nichts mit Faulheit, Willensschwäche oder ähnlich negativ besetzen Begriffen zu tun. Es sind vielmehr die Routinen des Alltags, die uns einholen, die unerwarteten und ungeplanten Dinge, die einfach passieren und die Prioritäten des Alltags wieder verändern. Es sind häufig auch unbewusste Prozesse, die in uns ablaufen, z.B. wenn wir uns etwas vorgenommen haben, das eigentlich gar nicht unser Vorsatz ist, sondern vielmehr der eines anderen, den wir unbewusst adaptiert haben. Ein Beispiel verdeutlicht das sofort sehr anschaulich: “Sie sollten unbedingt regelmäßig Sport machen”, sagte der Hausarzt. “Das stärkt ihre Belastbarkeit und das Immunsystem. Laufen ist dafür ideal, am besten regelmäßig und mindestens 20-30 Minuten am Stück.” Eigentlich hassen Sie Laufen, aber weil der Arzt das sagt, nehmen Sie sich vor, zweimal die Woche eine Runde um den See zu drehen. Ein solcher Vorsatz hat keine Chance zu bestehen, weil Sie es eigentlich gar nicht wollen, es ist nicht “Ihrs”! Und heißt keinesfalls, dass Sie nicht Ihre Belastbarkeit und Ihr Immunsystem stärken möchten, aber laufen…
Aufgeben ist ja keine Option und so gibt es viele gute Hinweise, wie es mit den “guten Vorsätzen” auch gelingen kann. Sie können einige davon in meinen Beiträgen aus den Vorjahren (alle noch in meinem Blog vorhanden) finden. Für heute möchte ich für Sie nur einen Tipp hinzufügen.
Ein guter Vorsatz besteht sehr oft darin, mit etwas neuem zu beginnen oder wieder zu beginnen. Drehen Sie es einmal um: Womit möchten Sie im Jahr 2024 auf jeden Fall aufhören?
Oh, da fallen ihnen gleich viele Dinge ein? Nein, bitte nicht, das ist ein Teil des Problems. Bitte fokussieren Sie sich: Was ist genau das EINE, womit sie in 2024 AUF JEDEN FALL und möglichst sofort aufhören und auch nicht wieder anfangen wollen?
Oh – so gefragt ist das schon viel schwieriger zu beantworten? Wunderbar, genau das wollte ich ja erreichen! Denn wenn Sie das EINE finden, mit dem SIE wirklich aufhören WOLLEN, dann schaffen Sie das auch, sogar ganz leicht.
Also, womit wollen Sie in 2024 aufhören?
Was brauchen Sie, damit das wirklich gelingt?
Wer oder was könnte Ihnen vielleicht dabei helfen?
Was – ganz konkret – ist dann besser, wenn Sie damit aufgehört haben?
Viel Freude bei der Suche und beim Aufhören wünsche ich und natürlich Ihnen auch alles Gute, Zufriedenheit und damit auch mehr Erfolg in 2024!
Das neue Jahr ist inzwischen rund zwei Wochen alt, und ganz bewusst habe ich mit diesem Impuls, der sich mit dem Thema „Gute Vorsätze“ beschäftigen wird, zwei Wochen gewartet. Warum? Naja, zum Jahreswechsel waren gute Vorsätze sicher in aller Munde, auch bei Ihnen. Was waren denn Ihre guten Vorsätze für das neue Jahr? Sie kennen das vielleicht: Die Parks sind kurz nach Silvester voll von Joggern. Die Schwimmbäder sind voll von Menschen, die sich vorgenommen haben, wieder mehr Schwimmen zu gehen und die Fitnessstudios boomen. Doch schon im Februar lässt das Ganze nach. Sie haben sich vorgenommen, sich gesünder zu ernähren? Da wird doch in den ersten Januartagen tatsächlich mehr gekocht und weniger Fastfood konsumiert und im März? Naja, … Die meisten guten Vorsätze werden leider nicht nachhaltig umgesetzt und deshalb habe ich gewartet, damit ich Ihnen die Chance geben kann, diesen Impuls zu nutzen, um sich zu fragen: Welche guten Vorsätze hatte ich und wie sieht es aus nach zwei Wochen? Wo stehe ich denn mit meinen guten Vorsätzen? Und, bin ich noch dabei? Wenn ich nicht mehr dabei bin, woran könnte denn das gelegen haben? Vielleicht können Sie sich dann ja noch einmal neue gute Vorsätze vornehmen, denn Sie können sich natürlich immer mit guten Vorsitzen ausstatten und brauchen dafür keinen Jahreswechsel. Das ist bei uns nur so zur Tradition geworden, dass wir uns für das neue Jahr etwas vornehmen.
Warum klappt es denn so häufig nicht mit dem, was wir uns vornehmen? Dazu habe ich auch im letzten Jahr schon ein paar Tipps veröffentlicht, damit es denn auch etwas wird mit dem, was Sie sich vorgenommen haben. Ich will meine Tipps nochmal kurz in Erinnerung rufen. Ein typischer Fehler, den wir Menschen oft machen, ist: Wir nehmen uns einfach zu viel vor. Ich sollte mehr spazieren gehen, ich sollte mich gesünder ernähren, ich sollte mehr Sport treiben, ich sollte mehr Zeit für die Familie haben und und und… . Wer sich so eine Liste schreibt, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt. Kein Alltag der Welt bietet so viel Zeit, um all diese guten Vorsätze erfolgreich umzusetzen. Deshalb gilt: Weniger ist mehr! Nehmen Sie sich ein bis zwei Dinge vor, und die sind es dann.
Ich sollte mehr Sport treiben. Ist denn das ein guter Vorsatz? Ich glaube nein, weil er viel zu unkonkret ist. Welchen Sport möchten Sie den ausüben, wie oft und welches Ziel soll das Sporttreiben überhaupt haben? Ich möchte abnehmen. Ist das denn ein guter Vorsatz? Wieviel Kilo möchten Sie denn abnehmen und bis wann? Wie wollen Sie es denn machen? Alles viel zu unkonkret. Je unkonkreter wir bleiben in unseren Zielformulierungen desto schwieriger ist es, dass diese Ziele auch wirklich eine motivierende Wirkung entfalten und wir sie dann auch wirklich konkret angehen und in die Praxis umsetzen.
Nochmal zurück: Ich sollte mehr Sport treiben. Ich sollte abnehmen, was fehlt in diesen beiden Zielen noch? Genau: Es fehlt eine zeitliche Konkretisierung. Wir könnten ja Sport auch noch im März treiben oder gar im November. Dann habe ich das auch in 2022 getan, aber war das das Ziel? So reicht es also nicht. Wir wissen inzwischen, dass die Dinge, wenn wir sie erfolgreich umsetzen wollen, innerhalb von 72 Stunden begonnen sein sollten. Wenn wir etwas wirklich wollen, dann sollten wir innerhalb von 72 Stunden, also drei Tagen die ersten konkreten Schritte tun. Dann hat das Ganze eine viel höhere Wahrscheinlichkeit, erfolgreich umgesetzt zu werden. Zumindest aber sollten Sie konkrete Ziele formulieren. „Ich möchte bis Ende März 10 Kilo abnehmen.“ Das ist dann zumindest greifbar, konkret und auf einen klaren Zielpunkt ausgerichtet. Damit kann man etwas anfangen, alles andere ist viel zu unverbindlich.
Aber das sind nur so die drei üblichen Tipps, die Ihnen wahrscheinlich jeder Coach geben wird. Nach meinen Erfahrungen ist das alles richtig und alles hilfreich, aber den Kern, den wirklichen Kern, trifft das alles nicht. Gute Vorsätze werden in der Regel deshalb nicht eingehalten, weil die Menschen gar nicht wirklich wollen, was sie sich vornehmen. Das ist zumindest nach jahrelanger Arbeit als Coach meine Erkenntnis. Wenn ich eigentlich gar nicht abnehmen will, sondern nur abnehmen muss, weil die Kleidung vielleicht zwickt, der Anzug zu eng geworden ist oder mein Arzt gesagt hat: „Diabetesrisiko, 10 Kilo weniger könnten es schon sein.“, dann ist das gar nicht mein Wille. Es ist keine intrinsische Motivation, wie man es vielleicht mit einem Fachbegriff bezeichnen würde. Es kommt nur von außen, von Dritten, nicht aus einem selbst. Wenn Sie z.B. sagen: „Ich sollte mehr Sport treiben.“ Warum? Weil alle mehr Sport treiben? Weil das gerade in ist? Vielleicht sogar noch, weil sie geschäftlich beim Sport Kontakte knüpfen können, zum Beispiel auf dem Golfplatz? Sie aber haben überhaupt keine Ambitionen, Golf zu spielen. Da kommt nichts von innen, nichts von Ihnen selbst. Wie soll das denn dann gut gehen? Das wird von vorneherein zu einer Quälerei, zu einem MUSS.
Nach meiner Erfahrung, und ich bin inzwischen immerhin 12 Jahre als Coach tätig, ist die wichtigste Frage, die wir uns zuallererst fragen müssen: Was wollen wir denn wirklich?
Denn erst wenn wir es wirklich wollen, wenn wir gefunden haben, was sozusagen unser ist, was uns erfüllt, was uns ausmacht, was uns wirklich Spaß macht, was uns Freude bereitet, worauf wir wirklich Lust haben, erst dann ist genug Motivation vorhanden, das auch nachhaltig umzusetzen.
dazu vielleicht noch eine kleine Geschichte, die inzwischen wahrscheinlich schon ungefähr acht, vielleicht 10 Jahre, her ist, aus den Anfängen meiner Coachingzeit. Es geht nur bedingt um gute Vorsätze, aber es geht um die Frage des Wollens. Ich arbeitete mit einem selbstständigen Bauunternehmer, kleines Unternehmen, vielleicht 15 Angestellte, soweit ich erinnere. Der Unternehmer kam zu mir und stand sichtlich unter einem inneren Druck. Er war unheimlich angespannt. man merkte ihm an, es war viel zu tun, er arbeitete sehr viel. Er war stark unter dem Druck, erfolgreich sein zu müssen, Geld zu verdienen. Er hatte kaum Freizeit, war körperlich angeschlagen. Ich habe eine ganze Weile mit ihm gearbeitet und irgendwann standen wir gemeinsam am Flipchart und er sagte den Satz: „Ich muss etwas ändern. So kann es nicht weitergehen!“ Mir war sofort klar: Das ist vielleicht eine erste innere Einsicht, aber es wird nicht ausreichen, damit er wirklich etwas ändert. Also bat ich ihn, diesen Satz auf den Flipchart zu schreiben. „Ich muss etwas ändern.“ Dann bat ich ihn, er möge doch mal überlegen, wie er das noch formulieren könnte und ob es vielleicht Formulierungen gäbe, die ihm leichter fallen würden als „ich muss“. Denn immer, wenn wir etwas müssen, dann hat das von vornherein einen negativen Touch. Was wir müssen, tun wir nicht gerne. Er schrieb als nächstes: „Ich will etwas ändern.“ Das war dann schon besser. Ein erstes kurzes Lächeln huschte über sein Gesicht und ohne dass ich nochmal was sagen musste, schrieb er darunter: „Ich kann etwas ändern.“ Plötzlich war die Erkenntnis gereift, dass es in seiner Macht, etwas zu ändern. Es liegt an ihm. Er ganz allein kann bestimmen, was er ändern will! Dann fragte ich ihn, was noch besser wäre als ich kann. „Ich werde“, sagt er wie aus der Pistole geschossen. „Ich werde etwas ändern“ und wenig später stand die finale Formulierung auf dem Flipchart: „Ich ändere etwas!“ Damit ging es ihm gut, er strahlte. Der Druck war sichtlich gewichen. Er war jetzt an diesem Punkt, an dem er etwas ändern wollte und nicht mehr etwas ändern musste. Damit war es plötzlich so viel einfacher als 10 Minuten zuvor, als sein Satz noch lautete: „Ich muss etwas ändern.“
Zurück zu den guten Vorsätzen, zurück zu Ihren guten Vorsätzen.
Was müssen Sie? Mehr Sport machen, sich gesünder ernähren, mehr Zeit für die Familie haben? Alles gut und schön, aber nachhaltig werden Sie das nicht umsetzen, ist meine Prognose. Die richtige Frage lautet also: Was wollen Sie? Was werden Sie tun, weil Sie es wirklich wollen? Vielleicht haben Sie schon ein paar gute Vorsätze gehabt für das neue Jahr 2022. Das Jahr ist noch sehr jung und die ersten Vorsätze sind schon wieder über Bord geworfen worden oder sind nicht so umgesetzt worden, wie sie sich das eigentlich vorgenommen hatten? Dann ist dieser Impuls vielleicht die Chance, nochmal, die Reset-Taste zu drücken und nochmal neue gute Vorsätze für das Jahr 2022 zu formulieren. Dafür bitte erst noch einmal überlegen, was Sie denn wirklich wollen und dann garantiere ich Ihnen, wird es auch viel einfacher und die Umsetzung wird Ihnen gut gelingen. Dabei wünsche ich Ihnen viel Freude und Spaß, was auch immer Ihre guten Vorsätze für 2022 sind.
Ein schönes Wochenende wünscht herzlich Ihr Mario Porten
Das neue Jahr ist inzwischen eine Woche alt und vielleicht haben Sie sich auch „gute Vorsätze“ für das neue Jahr auf den persönlichen Zettel geschrieben. Zwischen den Jahren haben Sie auch Bilanz gezogen und festgestellt, dass im abgelaufenen Jahr doch nicht alle gute Vorsätze umgesetzt wurden? Na ja, Corona konnten Sie auch nicht vorhersehen und bestimmt wäre alles ganz anders gekommen ohne Pandemie! Oder doch nicht? Ich kann das für Sie natürlich nicht beantworten, da müssen Sie schon in den Spiegel schauen und ehrlich zu sich selbst sein.
Fest steht jedenfalls, dass wir nach jedem Jahreswechsel das gleiche Phänomen erleben, z.B. gefüllte Sportstudios und Parks voller Jogger – mehr Sport. Gesünder Essen, mehr Zeit für die Familie, weniger arbeiten, weniger ärgern und vieles andere mehr. Im Januar gelingt es den meisten Menschen gut, ihre Vorsätze auch zu realisieren. Danach kehrt mehr und mehr wieder der „Schlendrian“ ein und vieles, was wir uns vorgenommen haben, bleibt auf der Strecke.
„Ich hätte ja gern, aber der Alltag…“, ruft Ihre innere Stimme und möchte Sie in Schutz nehmen, dabei hat Sie niemand angeklagt. Es ist immer so, der Alltag ist gnadenlos. Wollen wir unsere „guten Vorsätze“ wirklich umsetzen, dann müssen wir den Alltag verändern, die „guten Vorsätze“ in den Alltag integrieren. „Aber das kann ich doch nicht…“, meldet sich sofort wieder die innere Stimme? Zu viele andere Menschen bestimmen Ihren Alltag – die Kinder, der Beruf, der Chef, der Lebenspartner, die Eltern, die Freunde und die Hobbies? So aber geht es allen Menschen – wir müssen für uns ganz persönlich Prioritäten setzen, das nimmt uns niemand ab. Und wenn uns etwas wichtig ist, dann schaffen wir das auch. Nur delegieren kann man die persönlichen Prioritäten leider nicht, die müssen wir uns schon selbst setzen.
Haben Sie in der Vergangenheit auch gemacht, doch dann kam etwas dazwischen, dass Sie nicht eigeplant hatten und plötzlich war wieder alles anders? Im Jahr 2020 kam z.B. Corona, ja wer hatte schon mit Homeoffice und geschlossenen Freizeiteinrichtungen rechnen können? Da konnte man die „guten Vorsätze“ auch wirklich nicht einhalten! Sie gestatten wir die kritische Frage: War das jemals anders? Ist nicht jedes Jahr etwas passiert, dass wir nicht vorhersehen konnten? Kam nicht immer etwas dazwischen, das wir nicht auf dem Zettel hatten? Wie sagte schon John Lennon:
„Life is what happens, while you make other plans.”
Nun begleite ich seit mehr als 10 Jahren Menschen, die alle gute Vorsätze haben und inzwischen habe ich viele Menschen kennengelernt, die Ihre „guten Vorsätze“ auch umgesetzt haben. Warum gelingt das einigen Menschen besser als anderen? Ich glaube dafür gibt es viele Gründe und ich möchte diese nicht bewerten. Immer wieder zeigte sich aber, dass es allen voran der Wille war, der für die Umsetzung entscheidend war. Was wir wirklich wollen, das schaffen wir auch!
Die Schlüsselfrage lautet also: Was wollen Sie wirklich?
Damit könnte dieser Impuls auch zu Ende sein, denn jetzt sind Sie an der Reihe über diese Frage nachzudenken. Ich möchte Ihnen allerdings noch fünf Best-Practice-Tipps geben, also Sie an den Erfahrungen von Menschen teilhaben lassen, denen es nachhaltig und regelmäßig gelungen ist, ihre Vorsätze auch zu realisieren. Bitte verstehen Sie diese Tipps nicht falsch: Sie müssen es nicht so machen, nach dem Motto: Dann klappt es bestimmt! Andere haben es so gemacht und ihnen hat es geholfen, es ist also – wie alle meine Impulse – ein Angebot an Sie, selbst die Dinge auszuwählen, die auch für Sie hilfreich sein könnten.
Tipp 1: Weniger ist mehr! Menschen, die sich ein oder zwei Dinge vornehmen, realisieren diese wesentlich häufiger als Menschen, die sich eine Vielzahl von Dingen vornehmen. Wahrscheinlich liegt das auch daran, dass diese Menschen bereits intensiver über die oben genannte Schlüsselfrage nachgedacht haben.
Tipp 2: Verkürzen Sie den Planungszeitraum. Ein Jahr ist in unserer heutigen Zeit viel zu lang, um es wirklich überschauen und damit planen zu können. Meine erfolgreichsten Klienten agieren eher in einem Quartalsmodus. „In den ersten drei Monaten werde ich…“, ein solcher Zeitraum ist viel besser planbar und führt Sie auch viel schneller zu ersten motivierenden Erfolgen! Am Ende des ersten Quartals ziehen meine erfolgreichsten Klienten eine Zwischenbilanz und bauen die nächsten Ziele auf die ersten auf oder nehmen sich neue Ziele vor. Sie agieren also agil, um im aktuellen Vokabular zu bleiben.
Tipp 3: Fangen Sie zügig an! Vielleicht haben Sie schon einmal von Forschungsergebnissen gehört, dass die Umsetzungswahrscheinlichkeit signifikant steigt, wenn die ersten Schritte innerhalb von 72 Stunden getan werden. Es macht also kaum Sinn, gute Vorsätze auszuwählen, die Sie „irgendwann im Laufe des Jahres“ angehen möchten. Die Energie ist jetzt vorhanden – fangen Sie an!
Tipp 4: Priorisieren Sie Ihre Vorsätze auf die höchste Stufe und planen Sie die Termine verbindlich ein. „Ich mache Sport, wenn ich Zeit habe.“ Aussichtslos! „Ich blocke meinen Mittwochnachmittag im Kalender aus, gehe Laufen und in die Sauna. Abends arbeite ich dann meine Mails im Homeoffice ab und bin wieder up to date am nächsten Morgen!“ Schon viel besser! Nur die Priorität schafft Verbindlichkeit und die müssen Sie selbst herstellen!
Tipp 5: Achten Sie auf Ihre Wortwahl: Müssen Sie Sport machen oder wollen Sie Sport machen? Müssen Sie Stress reduzieren oder wollen Sie das? Wortklauberei? Nein ganz und gar nicht, probieren Sie es aus!
Es gibt viele weitere Tipps, aber weniger ist mehr (siehe Tipp 1). Meine Erfahrung zeigt, dass dies die fünf wichtigsten sind, wobei ich mit wichtig meine, dass ich besonders viele Menschen kenne, denen diese Tipps geholfen haben, Ihre „guten Vorsätze“ nachhaltig umzusetzen.
Zum Schluss dieses Impulses nun aber nochmals die alles entscheidende Frage:
Seit vielen Jahren gehe ich jeden Samstag Vormittag schwimmen und ich weiß schon genau, wie es am ersten Samstag in 2020 sein wird: Im Schwimmbad ist es doppelt so voll, wie noch vor Weihnachten. Natürlich ist das so, es ist jedes Jahr so. Die ungewöhnliche Hektik im Schwimmbad dauert – na sagen wir mal 6-8 Wochen, dann hat sich das wieder beruhigt. Wieso ich da so sicher bin? Ganz einfach – es ist jedes Jahr so und das nun schon seit all den Jahren.
Die Krux mit den guten Vorsätzen: Wahrscheinlich wird nichts im Leben so häufig schon nach kurzer Zeit wieder über Bord geworfen, wie die guten Vorsätze, die Millionen von Menschen jedes Jahr zu Neujahr fassen. Es sind einer aktuellen Umfrage von Statista zu Folge übrigens nur 23 %, also etwa jeder vierte. Der Rest verzichtet darauf, was ja vielleicht auch besser ist, oder nicht?
Bevor ich auf die Frage eingehe, warum so viele gute Vorsätze nicht eingehalten werden, erstmal ein Blick auf die Highlights 2020. Überraschungen? Nein, eher die gleichen Verdächtigen, wie auch in den Vorjahren:
Statista hat den “Alltime-Klassiker” mehr Sport mit 52% auf Platz 1, gefolgt von weniger Zeit in den sozialen Medien verbringen (47%) und gesünder ernähren (39%).
Wie jedes Jahr hat auch die DAK wieder nach guten Vorsätzen gefragt und – wenig überraschend – finden sich auch dort zwei Klassiker auf der Top-Position: Jeweils 64% der Befragten gaben an, Stress vermeiden oder abbauen und mehr Zeit für die Familie und/oder Freunde haben zu wollen. “Mich umwelt- bzw. klimafreundlicher verhalten” erreicht ebenfalls diesen hohen Prozentsatz, wohl Ausdruck des Zeitgeistes, denn diesen Aspekt gab es vor einigen Jahren noch nicht. Dann folgen auch bei der DAK mehr Sport (56%), gesünder ernähren (53%) und mehr Zeit für mich selbst (ebenfalls 53%).
Alles tolle Vorsätze würde ich sagen, wenn wir sie denn auch umsetzen und zwar länger als 6-8 Wochen. Hand aufs Herz! Hatten Sie in den vergangenen Jahren auch solche guten Vorsätze? Und, haben Sie diese auch nachhaltig umgesetzt? Wenn ja, bravo, wenn nein, hadern Sie sich nicht zu sehr mit sich, Sie sind in bester Gesellschaft.
Warum nur scheitern wir mit so vielen guten Vorsätzen?
Na klar, da sind die vielen Unwägbarkeiten, die man ja nicht vorhersehen konnte. Der Chef, der…, die Kollegen, die…, erst recht die Kunden, oh je die Kunden, die…, die Konjunktur, die… – ich könnte endlos weitermachen. Sie haben natürlich recht, es ist schwer, seine guten Vorsätze auch nachhaltig umzusetzen, denn der Alltag mit all seinen Terminen und Verpflichtungen überrollt uns immer wieder gnadenlos. Wie sagte schon John Lennon:
“Life ist what happens, while you make other plans.”
Und doch gibt es einige Menschen, die es – sogar immer wieder – schaffen, ihre guten Vorsätze erfolgreich in die Praxis umzusetzen. Wie machen diese Menschen das?
Dazu eine kleine Geschichte: Gestern war ich bei einem Kunden auf der Verabschiedung eines verdienten Mitarbeiters eingeladen. Neben mir saß eine Führungskraft, mit der ich im letzen Jahr in einem Projekt zusammengearbeitet habe. Beim Essen erzählte er von einem früheren Coaching bei einem Kollegen, der ihm die Augen geöffnet hatte, warum manches gut funktionierte, vieles von dem, was er sich vornahm (z.B. mehr Sport!) aber eben nicht. Die Essenz war ganz einfach: Was er wirklich wollte, das schaffte er auch und was er eigentlich gar nicht wollte, das schaffte er nicht. “Wenn ich etwas wirklich will, dann schaffe ich das auch!”, sagte er mit leuchtenden Augen. Und das fragt er sich jetzt viel öfter und intensiver als früher: “Was will ich eigentlich?`”
Großartig – Bravo!! Das ist der Schlüssel zum Erfolg!
Was wir wirklich wollen, das schaffen wir auch, weil wir unsere Kräfte voll darauf konzentrieren, ohne dass es schwer fällt. Weil wir unsere Prioritäten verändern ohne uns zu grämen. Weil es Spaß macht und uns leicht(er) fällt.
Dazu passt auch der inzwischen schon fast berühmte Ausspruch von Jens Corssen: “Willst Du wirklich, wirklich, wirklich nach Rom?”
Für unsere guten Vorsätze heißt das also, intensiv nachzudenken, was ich denn wirklich will und mir nur das und wirklich nur das vorzunehmen. Ein guter Vorsatz für das neue Jahr, der dann auch umgesetzt wird, weil er voller Energie ist und mich wirklich weiter bringt, ist viel besser als diverse, die nach 6-8 Wochen versanden. Und ein guter Vorsatz ist auch viel besser als sich gar nichts mehr vorzunehmen und sich stattdessen treiben zu lassen. Sein Leben selbst in der Hand zu haben und zu steuern, war noch immer gut. Stay in the driverseat!
Weihnachten steht vor der Tür und vielleicht haben Sie ja auch etwas Zeit nachzudenken, was Sie denn wirklich wollen (wirklich wirklich wirklich wollen). Das ist eine bereichernde Suche mit einem oft spannenden Ausgang! Ich wünsche Ihnen viel Spaß dabei, den einen guten Vorsatz für 2020 zu finden, den Sie dann auch erfolgreich umsetzen – weil Sie es wollen!
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Hinterlässt eine betroffene Person einen Kommentar in dem auf dieser Internetseite veröffentlichten Blog, werden neben den von der betroffenen Person hinterlassenen Kommentaren auch Angaben zum Zeitpunkt der Kommentareingabe sowie zu dem von der betroffenen Person gewählten Nutzernamen (Pseudonym) gespeichert und veröffentlicht. Ferner wird die vom Internet-Service-Provider (ISP) der betroffenen Person vergebene IP-Adresse mitprotokolliert. Diese Speicherung der IP-Adresse erfolgt aus Sicherheitsgründen und für den Fall, dass die betroffene Person durch einen abgegebenen Kommentar die Rechte Dritter verletzt oder rechtswidrige Inhalte postet. Die Speicherung dieser personenbezogenen Daten erfolgt daher im eigenen Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen, damit sich dieser im Falle einer Rechtsverletzung gegebenenfalls exkulpieren könnte. Es erfolgt keine Weitergabe dieser erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte, sofern eine solche Weitergabe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Rechtsverteidigung des für die Verarbeitung Verantwortlichen dient.
Gravatar
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Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
Rechte der betroffenen Person
a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
die Verarbeitungszwecke
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und esliegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft uns unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicherlinks zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesseliegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an uns wenden.
g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeiten wir personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesseliegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an jeden Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, triffen wir die angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 Ilit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für einelieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 Ilit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 Ilit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 Ilit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 Ilit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 Ilit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
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