Haben Sie auch einen Moment gebraucht, bis die Botschaft dieses Zitates bei Ihnen angekommen ist? So ging es jedenfalls mir und dann musste ich schmunzeln.
Ich erinnerte mich an eine Frage, die vor ein paar Tagen in einem meiner Coachings Thema war: “Kann man Führung lernen?”
“Man kann alles lernen, also auch Führung”, war meine Antwort und der Auftakt in eine kleine Diskussion.
Die moderne Hirnforschung hat uns in den letzten Jahren zum Glück so viele wertvolle und klare Erkenntnisse geliefert, dass einige Themen heute nicht mehr in Frage zu stellen sind. Wir können alles lernen und das ein Leben lang. Es ist nicht immer gleich einfach und manchmal sehr anstrengend, aber grundsätzlich möglich.
Unser Gehirn kann immer neue Verknüpfungen bilden, also lernen wir. Die größten Lernerfahrungen machen wir natürlich in Kindheit und Jugend, denn da ist unser Gehirn noch nicht so verknüpft wie später. Unsere Erfahrungen – insb. in der (frühen) Kindheit – prägen uns dabei maßgeblich und sind mindestens so bedeutend wie die oft gepriesene Vererbung.
Nun bin ich kein Hirnforscher und belasse es an dieser Stelle bei diesem Blitzlicht.
Welche Erfahrungen haben Sie besonders geprägt?
Waren sie positiv oder negativ?
In welcher Form hat Sie diese Prägung besonders vorangebracht, wo steht sie Ihnen vielleicht “manchmal im Wege”?
Was würden Sie gerne noch lernen – vielleicht etwas für Sie “ganz Neues”?
Ein spannendes Thema mit interessanten Fragestellungen? Das finde ich auch!
Starten wir doch in diesen Blogbeitrag mal wieder mit einigen Erkenntnissen zum Thema Homeoffice.
Hybrides Arbeiten scheint sich durchzusetzen: In einer Studie der Deutschen Gesellschaft für Personalführung und des Frauenhofer Institutes unter 400 Personalverantwortlichen gaben jedenfalls nur noch 0,6% der Befragten an, keine Arbeitsmöglichkeiten im Homeoffice anzubieten. Zwei Drittel gaben sogar an, dass diese Möglichkeiten allen Mitarbeitenden offenstehen, wobei die Möglichkeiten teilweise auf 2-3 Tage pro Woche eingeschränkt waren. 27% gaben an, dass an allen Tagen der Woche vom Homeoffice aus gearbeitet werden könne.
Eine Umfrage des ifo-Instituts zeigt, dass Deutschland bei der Nutzung des Homeoffice international im Mittelfeld liegt. Durchschnittlich einen Tag pro Woche arbeiten deutsche Beschäftigte im Homeoffice, mehr als z.B. in Frankreich und Italien (0,6/0,7) aber auch weniger als in Großbritannien (1,5). In anderen westlichen Ländern liegt Kanada mit 1,7 Tagen pro Woche an der Spitze der Heimarbeit.
Licht und Schatten zeigt sich in Sachen Homeoffice in einer gemeinsamen Studie des Massachusetts Institut of Technology und der University of California. Einerseits zeigte sich sowohl eine gesündere Work-Life-Balance als auch zufriedenere Beschäftigte. Andererseits blieb die Produktivität im Homeoffice um deutliche 23% hinter der Produktivität der Mitarbeitenden im Büro zurück, wofür als Hauptgrund höhere Ablenkungen im Homeoffice, z.B. durch Kinderbetreuung, genannt wurden.
Eine Leserbefragung der Aktion „Bewegung im Büro“ unter mehr als 1640 Teilnehmenden liefert schließlich noch einen beachtenswerten Blick auf die Bewegung an den verschiedenen Arbeitsplätzen. Im Büro arbeiten 63% sitzend, 19 % stehend und 18 % der Befragten gehend. Im Homeoffice fallen diese Werte noch einmal deutlich ungünstiger aus, denn 71% arbeiten sitzend und nur noch 8% gehend. Wir sitzen heute ohnehin viel zu viel (vgl. Porten, 2021, S. 30ff)[i] und offenbar wird dieser Trend im Homeoffice noch verstärkt.
Zufriedene Mitarbeitende gelten gemeinhin als weniger abwanderungsgefährdet. Diese These könnte durch eine neue Umfrage der Königssteiner-Gruppe in Zusammenarbeit mit stellenanzeigen.de ins Wanken geraten. Von den mehr als 1000 Befragten zeigten sich zwei Drittel mit ihrer aktuellen Stelle zufrieden. Gleichzeitig stieg gegenüber dem ersten Quartal 2023 jedoch die Wechselbereitschaft um 4%-Punkte auf insgesamt 32% an. Schlüsselt man die Werte auf so ergab sich für 47% – und damit für fast die Hälfte der Befragten -, dass sie zwar mit ihrer aktuellen Stelle zufrieden, aber trotzdem wechselbereit sind! Ganz offenbar gibt es in der aktuellen Arbeitsmarktlage eine erhöhte Bereitschaft, die sich bietenden Chancen auch zu nutzen. Dazu trägt sicher auch bei, dass die Befragten ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auch weiterhin als sehr gut bewerten: 82% der Befragten erwarten gleich gute oder gar bessere Chancen im kommenden Jahr!
In die gleiche Richtung geht eine Studie im Auftrag des Netzwerkes linkedin. Obwohl mehr als zwei Drittel der Befragten angaben, sich dem aktuellen Unternehmen zugehörig zu fühlen – und 20% sogar von „perfekter kultureller Passung“ sprachen – schauten sich 40% der Befragten gleichzeitig nach einer neuen Stelle um. Als Gründe nannten die Befragten, dass mit einem Wechsel oftmals ein „Gehaltssprung“ verbunden sei, was angesichts der aktuellen Inflationsraten an Bedeutung gewonnen hat. Vor allem Millennials und Vertreter der Generation Z gaben aber auch an, dass sich aufgrund des anhaltenden Personalmangels das Arbeitsklima im eigenen Unternehmen verschlechtert habe (40%). Auch verspürt die Hälfte gerade der jüngeren Beschäftigten zunehmend Stress aufgrund der angespannten Personaldecke.
Dazu passt auch ein Ergebnis des Softwareherstellers Softgarden, der in seiner Umfrage ermittelt hat, dass 10% der frisch eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre neue Stelle gar nicht erst antreten. Bei 41% der Befragten lag dies daran, dass sie zwischenzeitlich schon wieder ein besseres Jobangebot bekommen haben. Doch selbst bei denen, die ihre neue Stelle auch antreten, gibt es eine erhebliche Quote kurzfristiger Abwanderer. 20% der Befragten haben ihren Job nämlich innerhalb der ersten 100 Tage schon wieder gekündigt. Die Abbruchquote hat sich damit auf 24% erhöht und somit gegenüber 2018 fast verdoppelt. Ohne jeden Zweifel – Personalbindung und -gewinnung stellen in der aktuellen Zeit wahre Herkulesaufgaben dar.
Gerade zur Mitarbeiterbindung setzen viele Unternehmen gerne Benefit-Angebot ein – nur leider meist die falschen. Die Unternehmensberatung Willis Towers Watson hat in einer weltweiten Studie ermittelt, dass die Benefits der Unternehmen meist auf folgende Bereiche abzielen:
eine flexible Arbeitszeitregelung
die persönliche Ausbildung, Entwicklung und Karriere
alle Dimensionen des „Wellbeing“
Nur leider gehen diese Prioritäten an den Bedürfnissen vieler Mitarbeitender schlicht vorbei, denn diese wünschen sich vor allem Benefits zur Altersvorsorge und der langfristigen finanziellen Absicherung (je 52%). Lediglich im Bereich der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ist auch die Nachfrage hoch (48%).
Keine Frage die Unternehmen verfolgen sicher eine positive Absicht, doch leider gilt auch hier wie so oft: gut gemeint, schlecht gemacht. Für die Kernaufgabe Mitarbeiterbindung dürfte das so jedenfalls in vielen Fällen nicht ausreichen.
Immer wichtiger werden auch Maßnahmen in Sachen Familienfreundlichkeit. In einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft mit dem Bundesfamilienministerium, für die mehr als 6000 Unternehmensvertreter und Mitarbeitende befragt wurden, gaben 86% an, dass sie solche Maßnahmen für wichtig halten. 75% der Unternehmensvertreter gaben sogar an, Familienfreundlichkeit sei expliziter Bestandteil ihrer Strategie zur Fachkräftesicherung. Das deckt sich mit den Erwartungen der Beschäftigten, bei denen 80% familienfreundliche Maßnahmen (eher) wichtig fanden. Unternehmen, die diesen Wert hoch priorisieren, werden offenbar auch belohnt: Mit 19% lag ihre Fluktuationsrate um 11% Prozentpunkte unter derer von Unternehmen, die Familienfreundlichkeit nicht so wichtig fanden.
Noch ein etwas anderes Thema: Sind Frauen die besseren Führungskräfte? Offenbar nein, jedenfalls legt das eine Studie der Königssteiner Gruppe und stellenanzeigen.de nahe. In dieser zeigten sich 68% der Befragten, die eine weibliche Führungskraft haben, mit dieser zufrieden und empfanden sie als kompetent. 66% der Befragten sagten das von ihrer männlichen Führungskraft – die Unterschiede sind also marginal. Interessanter erscheint da schon der Blick auf die Dinge, die Führungskräfte geschlechtsunabhängig auf keinen Fall tun sollten, wollen sie nicht den Kündigungsgrund ihrer Mitarbeitenden darstellen:
nicht hinter den Mitarbeitenden stehen (65%)
die Arbeit der Mitarbeitenden als die eigene „verkaufen“ (43%)
einzelne Beschäftigte bevorzugen (58%)
Das sind doch mal klare Handlungsempfehlungen, die Führungskräfte beherzigen sollten.
Zum Schluss dieses Blogbeitrages wie immer noch einige Blitzlichter:
Die Einsatzfreude der Beschäftigten geht aktuell offenbar deutlich zurück. Im aktuellen Employee Experience Trend Report der HR-Beratung Kincentric gaben nur 44% der befragten deutschen Beschäftigten an, dass sie im ersten Quartal 2023 engagiert ihrem Job nachgegangen sind. Im Vergleichsjahr 2020 waren dies noch 59%, womit ein signifikanter Rückgang vorliegt, ohne dass auf die dafür relevanten Gründe gefolgert werden kann.
Warum werden einzelne Personen von Gruppen ausgeschlossen? Dafür gibt es laut einer Studie der Rheinland-Pfälzischen TU Kaiserslautern und der Universität Basel vor allem zwei Gründe: Einerseits werden Personen ausgeschlossen, die sich nicht an geltende Normen halten. Andererseits Personen, die mit der Leistung der anderen nicht mithalten können. Jedoch zeigen sich diese Effekte kontextbezogen durchaus unterschiedlich, etwa werden Personen schwächeren Leistungsniveaus seltener ausgeschlossen, wenn die Aufgabe eine gute Zusammenabriet der Gruppe erfordert.
Führung ist im Wandel, soviel ist klar. Doch was erwarten Mitarbeitende heute von Ihrer Führungskraft? Gemäß einer Studie des Personaldienstleisters Avantgarde Experts wohl vor allem Empathie, denn mit 56% lag dieser Wert an der Spitze der Nennungen. Stärke wird kaum noch erwartet, nur 23% nannten diesen Wert als Erwartung.
Lob und Anerkennung durch die Führung ist immer gut? Sollte man meinen, doch stimmt es wohl nicht. Eine Studie der Kühne Logistics Universität und der Universität Rotterdam zeigt, dass Lob nicht unbedingt zu motivierteren und hilfsbereiteren Kollegen führt. Vor allem dominante Typen neigen bei Lob zu Arroganz und zur Behinderung von Kolleginnen und Kollegen. Sie reagieren auf Lob durch die Führung eher mit Überheblichkeit. Sollen Führungskräfte also lieber nicht mehr loben? Nein, natürlich nicht. Wichtig – so die Studiensautoren – sei, dass alle Mitarbeitenden wertgeschätzt werden und vor allem Dinge gelobt werden, die das Team voranbringen.
Ich hoffe, für Sie war auch dieses Mal ein Impuls dabei, den Sie vertiefen möchten. Dabei wünsche ich viel Freude und viel Erfolg.
Für das Jahr 2024 möchte ich Sie noch auf eine Veränderung aufmerksam machen, denn aktuell finde ich leider nicht mehr die Zeit, mich so intensiv mit den aktuellen Veränderungen zu beschäftigen, wie dies in den letzten Jahren der Fall war. Ich kann daher einen festen Rhythmus meiner Blogbeiträge und Podcasts nicht mehr sicherstellen und werde die Veröffentlichungsfrequenz weiter einschränken und zugleich flexibler gestalten. Ich werde mich bemühen, alle drei bis vier Monate einen Blogbeitrag und Podcast zu den Veränderungen von Arbeitswelt und Führung zu veröffentlichen, so wie es in mein Zeitbudget passt. Somit erscheint der nächste Beitrag in dieser Reihe voraussichtlich im März 2024.
Wie immer zum Schluss noch ein Hinweis in eigener Sache: Die zitierten Studien wurden größtenteils veröffentlicht in den Ausgaben 11/2023 und 12/2023 von managerseminare.
Diese neue Folge des New Leaders Club Podcast wollten Kristin und ich gemeinsam mit Maxi Dietzsch, einer wunderbaren Kollegin und Dozentin für Wirtschaftspsychologie, die ständig Kontakt zur Generation Z hat, aufnehmen. Leider war Kristin ganz kurzfristig verhindert, der Podcast ist aber nicht weniger hörenswert.
Mehr zu meiner wunderbaren Kollegin Maxi Dietzsch findet Ihr auch unter:
Viel Spaß bei der aktuellen Podcastfolge: GENERATION Z
#newleadersclub
Marlene Dietrichs Ausspruch ist eines meiner absoluten Lieblingszitate. Soviel Wahrheit und Weisheit verkleidet Sie in so wenigen Worten.
Viel zu viel, als dass ich alle Aspekte, die darin verborgen sind, in diesem kurzen Impuls verarbeiten könnte. So bleiben alle Fragen rund um das Thema Fehlerkultur, Umgang mit Fehlern in Unternehmen, Schuldige suchen oder doch lieber Lernchancen nutzen heute außen vor.
Fehler haben auch immer einen ganz persönlichen Aspekt – was habe ich falsch gemacht? Warum habe ich das nur falsch gemacht? Wie kann ich nur vermeiden, dass mir so etwas nochmal passiert?
Solche Fragen stellen meine Klienten sehr häufig und hadern mit sich. Manche sind gar verzweifelt und voller Angst, sie wollen auf keinen Fall den gleichen oder einen ähnlichen Fehler nochmals begehen.
Das ist doch so menschlich und anerkennenswert – wer will schon Fehler machen, lieber doch perfekt und fehlerfrei sein. Doch ob das wirklich der bessere Zustand wäre, kann dahinstehen, denn dieser Zustand ist gar nicht erreichbar. Ein Leben ohne Fehler gibt es nicht.
“Aber,…..”, schreit sofort eine innere Stimme in Ihnen? Viele Menschen haben einen perfektionistischen Persönlichkeitsanteil, dem gefällt Fehler machen natürlich nicht. Und dennoch gibt es keine Alternative – nur wer seine Fehlbarkeit annimmt, wird zufrieden und auch erfolgreich werden – alles andere kostet viel zu viel Energie. Akzeptiere Deine Endlichkeit, Du bist nicht unfehlbar, dann kannst Du auch beginnen, damit konstruktiv zu arbeiten, daraus zu lernen und vieles mehr.
Welchen Fehler hast Du Dir bis heute nicht verziehen?
In welcher Rolle, die du in Deinem Leben ausübst (Eltern, Chef, Kollege, Freund, etc.), fällst es Dir besonders schwer, Fehler zu akzeptieren?
Was ist die wichtigste Lernerfahrung, die Du aus einem Fehler gemacht hast?
Ich freue mich auf Dich!
#Zufriedenheit
#Erfolg
#Coaching
#Wegbegleiter 2023/24
Immer wieder begegnen mir im Coaching Zielformulierungen, die in die Richtung von “ich möchte zufriedener oder glücklicher sein” gehen. Das ist doch so verständlich, wollen wir nicht alle zufrieden und glücklich sein?
Schon viel schwieriger ist für meine Klienten oftmals die Frage, wie es denn sein muss, damit sie zufriedener oder gar glücklicher sein können. Dafür müssen wir uns häufig auf eine längere Suche machen, doch meistens werden meine Klienten irgendwann fündig.
Besonders oft ist es dann ein Persönlichkeitsanteil, der die Dinge aussprechen und oft sogar visualisieren kann. “Tja, wenn ich könnte, wie ich wollte., dann…”, lautet dann oft ein typischer Satz meiner Klienten.
“Wer oder was hindert Dich daran?”, frage ich oft und die Antworten sprudeln nur so, doch wenn wir dann gemeinsam genauer hinschauen, bleibt oft nicht viel von den Einwänden übrig. Die Menschen haben sich meist gar nicht auf das fokussiert, was sie eigentlich wollen oder es auch gar nicht erkannt. Der entsprechende Persönlichkeitsanteil war unterdrückt.
Deshalb ist das ein wunderbarer Ausspruch von Bruce Springsteen, den ich gerne am Anfang noch um eine Stufe erweitern würde: “Werde Dir Deiner Träume bewusst, sprich darüber und versuche, sie wahr zu machen”.
Wir alle haben nur ein Leben und viele von uns warten viel zu lange und irgendwann ist es zu spät, die eigenen Träume zu realisieren. Fangt doch am besten gleich damit an.
Was sind Deine Träume?
Was hindert Dich, sie zu erreichen?
Ist das wirklich wirklich wahr?
Nicht so einfach, die eigenen Träume zu erkennen oder gar Sie zu erreichen? Lass Dir helfen, das geht sicher, aber tun musst Du es selbst.
Ich freue mich auf Dich!
#Zufriedenheit
#Erfolg
#Coaching
#Wegbegleiter 2023/24
Kennst Du auch Menschen, die jeden zweiten Satz mit “Früher als…” beginnen und meist zu dem Ergebnis kommen, dass früher alles besser war?
Fällt Dir vielleicht auch jemand ein, der ständig Pläne macht, die er irgendwann in der Zukunft umsetzen möchte? Meist warten solche Menschen lange und vergeblich.
Für mich ist es immer am angenehmsten mit Menschen zu arbeiten, die ganz im Hier und Jetzt angekommen sind. Hier und heute können wir gestalten, verändern, neu beginnen, genießen, trauern oder fröhlich sein – je nachdem wonach und gerade ist.
Menschen, die nicht im Hier und Jetzt angekommen sind, nehmen oftmals ihre Umwelt sehr eingeschränkt war, übersehen die kleinen schönen Dinge im Leben und wirken häufig abwesend. “Ich mag das selbst nicht, aber…”, höre ich dann häufiger von meinen Klienten. Die Gedanken lassen sie nicht los, egal, ob sie rückwärts oder vorwärts gerichtet sind. Von Ängsten ganz zu schweigen.
Einfach sein – das aber geht nur hier und jetzt!
Wo stehst Du gerade?
Wie geht es dir dort? Willst Du dort bleiben?
Nein? Aber allein kommst Du nicht fort von dort, wo Du gerade bist, nicht ins Hier und Jetzt?
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Rechte der betroffenen Person
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b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
die Verarbeitungszwecke
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und esliegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft uns unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicherlinks zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesseliegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an uns wenden.
g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeiten wir personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesseliegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an jeden Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, triffen wir die angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 Ilit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für einelieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 Ilit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 Ilit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 Ilit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 Ilit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 Ilit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
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